Die Abwehr terroristischer Anschläge und das Grundgesetz

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Bol Die Abwehr terroristischer und anderer asymmetrischer Bedrohungen innerhalb Deutschlands ist vorrangig eine Aufgabe der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden von Bund und Ländern. Jedoch kann die Bundeswehr zu ihrer Unterstützung mit den von ihr bereitgehaltenen Kräften und Mitteln immer dann im Rahmen geltenden Rechts zum Einsatz kommen, wenn nur mit ihrer Hilfe eine derartige Lage bewältigt werden kann, insbesondere wenn nur sie über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt oder wenn die zuständigen Behörden erst zusammen mit Kräften der Bundeswehr den Schutz der Bevölkerung und gefährdeter Infrastrukturen sicherstellen können.Insbesondere bei terroristischen Bedrohungen aus dem Luftraum und von See her sind die Fähigkeiten der Bundeswehr zur Gefahrenabwehr gefragt. Das außerordentlich umstrittene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz begrenzt den Einsatz der Bundeswehr bei einem nicht-kriegerischen Luftzwischenfall deutlich. Diese Grenzen sind auch vom verfassungsändernden Gesetzgeber zu beachten. Gleichwohl ist eine kritische Auseinandersetzung mit diesem wichtigen Urteil geboten.Es ist außerdem zu klären, ob bei einem kriegerischen Luftzwischenfall bei Geltung des humanitären Völkerrechts andere Grenzen gelten. Schließlich wird ein Vorschlag zur Änderung des Art. 35 GG unterbreitet.

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Die Abwehr terroristischer und anderer asymmetrischer Bedrohungen innerhalb Deutschlands ist vorrangig eine Aufgabe der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden von Bund und Ländern. Jedoch kann die Bundeswehr zu ihrer Unterstützung mit den von ihr bereitgehaltenen Kräften und Mitteln immer dann im Rahmen geltenden Rechts zum Einsatz kommen, wenn nur mit ihrer Hilfe eine derartige Lage bewältigt werden kann, insbesondere wenn nur sie über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt oder wenn die zuständigen Behörden erst zusammen mit Kräften der Bundeswehr den Schutz der Bevölkerung und gefährdeter Infrastrukturen sicherstellen können.Insbesondere bei terroristischen Bedrohungen aus dem Luftraum und von See her sind die Fähigkeiten der Bundeswehr zur Gefahrenabwehr gefragt. Das außerordentlich umstrittene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz begrenzt den Einsatz der Bundeswehr bei einem nicht-kriegerischen Luftzwischenfall deutlich. Diese Grenzen sind auch vom verfassungsändernden Gesetzgeber zu beachten. Gleichwohl ist eine kritische Auseinandersetzung mit diesem wichtigen Urteil geboten.Es ist außerdem zu klären, ob bei einem kriegerischen Luftzwischenfall bei Geltung des humanitären Völkerrechts andere Grenzen gelten. Schließlich wird ein Vorschlag zur Änderung des Art. 35 GG unterbreitet.


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  • 9783866760011
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